Satzung des Tennis-Club "Blau-Weiß 1932"

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der 1932 gegründete Verein führt den Namen: Tennis-Club „Blau-Weiß 1932" .
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stolberg und ordentlichen Gerichtsstand in Eschweiler. Der Tennis-Club „Blau Weiß 1932“ ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 230 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Tennis-Club „Blau-Weiß 1932" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports.
    Der Zweck wird durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Tennis-Club „Blau-Weiß 1932“ ist überparteilich und überkonfessionell.

§3 Verbandszugehörigkeit

Der Tennis-Club „Blau-Weiß 1932" ist Mitglied des Tennisverbandes Mittelrhein im Deutschen Tennisbund.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    • a) aktive Mitglieder: Erwachsene und Jugendliche,
    • b) inaktive Mitglieder,
    • c) Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, bei der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme von Mitgliedsrechten und Mitgliedspflichten gegeben sind, unter den in § 6 Ziffer 3 enthaltenen Bedingungen.
  3. Aktive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die sich an einer im Verein betriebenen Sportart beteiligen.
  4. Jugendliche Mitglieder sind diejenigen aktiven Mitglieder, die nach den Bestimmungen des zuständigen Fachverbandes als Jugendliche gelten und sich am Sportbetrieb aktiv beteiligen.
  5. Inaktive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die sich am Sportbetrieb nicht aktiv beteiligen, den Verein jedoch fördern und deshalb Förderbeiträge zahlen.
  6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, genießen aber alle Rechte eines aktiven Mitgliedes. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und -ortes, des Berufs und der Wohnung an den (die) 1. Vorsitzende(n) zu richten.
  2. Für jugendliche Mitglieder ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu bestätigen.
  3. Über die Aufnahme von Bewerbern entscheidet der Vorstand. Er gibt dem Antragsteller schriftlich Bescheid. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung. Aktive Mitglieder sind erst nach Zahlung des für das laufende Geschäftsjahr festgesetzten Beitrages und der Aufnahmegebühr spielberechtigt.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluß jeden Geschäftsjahres erfolgen. Er muss schriftlich dem Vorstand bis zum 31. Dezember erklärt werden.
  3. Der Ausschluss ist zulässig:
    • a) wegen Nichtzahlung des Beitrages nach vorhergehender eingeschriebener Mahnung und Androhung des Ausschlusses
    • b) wegen Schädigung der Vereinsinteressen, vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vereinszwecke oder grober Verletzung der Satzung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit ZweiDrittel-Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe des Ausschlussdatums bekanntzugeben. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Ausschlussmitteilung schriftlich beim Ältestenrat Einspruch erheben. Dieser entscheidet zusammen mit dem Vorstand in geheimer Abstimmung mit Zwei Drittel-Mehrheit und gibt die Entscheidung mit eingeschriebenen Brief bekannt. Kommt keine entsprechende Mehrheit zustande, entscheidet der Ältestenrat mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung,
  • b) der Vorstand,
  • c) der Ältestenrat,
  • d) die Jugendvertretung.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. Die schriftliche Stimmenabgabe außerhalb der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Die Beschlüsse erfolgen in einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  2. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt, außer in den Fällen §1 1 Ziffer 5 und §9 Ziffer 11c, durch den (die) 1. Vorsitzende(n) und bei Behinderung durch den (die) 2. Vorsitzende(n). Einberufungen haben in jedem Fall mit schriftlicher Einladung per Briefpost oder per E-Mail mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der (die) 1. Vorsitzende im Falle seiner (ihrer) Verhinderung der (die) 2. Vorsitzende und im Falles dessen (ihrer) Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
  6. Alljährlich findet ab September des laufenden Geschäftsjahres mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, die über folgendes beschließt:
    • a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
    • b) Berichterstattung und Genehmigung des endgültigen Jahresabschlusses des Vorjahres.
    • c) Genehmigung des vorläufigen Jahresabschlusses für das laufende Geschäftsjahr nach Berichterstattung des Vorstandes und der Finanzprüfer(innen),
    • d) Entlastung des Vorstandes,
    • e) Genehmigung des Finanzplanes für das neue Geschäftsjahr,
    • f) Wahl der Organe des Vereins, der Finanzprüfer(innen) und etwaiger Ausschüsse, soweit die Wahl fällig oder notwendig ist,
    • g) Festsetzung der Beiträge für das neue Geschäftsjahr.
  7. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung werden nur dann behandelt, wenn sie mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen, oder eine Drei-Viertel-Mehrheit der Versammlung sich für die Behandlung des Antrages ausspricht.
  8. Für Beschlüsse über
    • a) den Beitritt zu Verbänden oder entsprechenden Austritt,
    • b) die Änderung der Satzungen,
    • c) Grundbesitz, Grundstücksbelastungen, Aufnahme von Krediten und Hergabe von Darlehen,
    • d) die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig.
  9. Abstimmungen erfolgen in offener Wahl, es sei denn, dass fünf der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung durch Stimmzettel fordern.
  10. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die beantragte Satzungsänderung muss mit dem genauen Wortlaut bei der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Ein Antrag zur Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben werden. Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens sind die Vorschriften des § 17 der Satzung zu berücksichtigen.
  11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
    • a) wenn sie der Vorstand für erforderlich hält und einberuft,
    • b) wenn der Ältestenrat die Einberufung verlangt oder die Einberufung selbst vornimmt (§ 11 Ziffer 5),
    • c) wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von vier Wochen seit Stellung des Antrages entsprochen, so sind die Antragsteller berechtigt, ihren Antrag an den Ältestenrat zu stellen, der die unverzügliche Einberufung zu veranlassen hat.
  12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Jahreshauptversammlung nicht ersetzen, sie kann jedoch Beschlüsse der Jahreshauptversammlung in gleicher Weise revidieren oder ergänzen.4

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • a) dem (der) 1. Vorsitzenden,
    • b) dem (der) 2. Vorsitzenden,
    • c) dem (der) Schriftführer(in),
    • d) dem (der) Finanzverwalter(in),
    • e) dem (der) Sachverwalter(in),
    • f) dem (der) Sportwart(in),
    • g) dem (der) Jugendwart(in),
    • h) dem (der) Pressewart(in),
    • i) dem (der) IT-Manager(in).
    Die Zusammenlegung von Aufgabengebieten mit Ausnahme des (der) 1. und 2. Vorsitzenden ist möglich.
  2. Vertreter des Vereins nach außen gemäß § 26 Abs. 2 BGB sind der (die) 1.Vorsitzenden, der (die) 2. Vorsitzende und der (die) Finanzverwalter(in). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei dieser Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den (die) 1. Vorsitzende(n) und im Falle der Verhinderung durch den (die) 2. Vorsitzende(n) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, beim (bei der) 1. Vorsitzenden und im Falle seiner (ihrer) Verhinderung beim (bei der) 2. Vorsitzenden schriftlich die Einberufung einer Sitzung des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung zu verlangen. Wird dem Verlangen eines Vorstandsmitgliedes auf Einberufung einer Vorstandssitzung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Stellung des Antrages entsprochen, so ist das antragstellende Mitglied berechtigt, dem Ältestenrat den Sachverhalt mitzuteilen, der dann innerhalb von zwei Wochen die Meinungsverschiedenheit klärt oder aber die Vorstandssitzung einberuft.
  4. Den Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstandes führt der (die) 1. Vorsitzende und im Falle seiner (ihrer) Verhinderung der (die) 2. Vorsitzende. Sind weder der (die) 1. noch der (die) 2. Vorsitzende anwesend, so wird der Vorsitz von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Vorstandes geführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
  5. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Verfügungen über Grundbesitz, insbesondere Grundstücksbelastungen, sowie Aufnahme von Krediten und Hergabe von Darlehen kann der Vorstand nur nach entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vornehmen. Ist Grundbesitz vorhanden oder wird er erworben, ist diese Bestimmung im Grundbuch vormerken zu lassen.
  6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt nach folgendem Turnus:

    In ungeraden Jahren:
    • a) 1. Vorsitzende(r),
    • b) Finanzverwalter(in),
    • c) Sportwart(in),
    • d) Pressewart(in)
    • e) IT-Manager(in).
    In geraden Jahren:
    • a) 2. Vorsitzende(r),
    • b) Schriftführer(in),
    • c) Sachverwalter(in),
    • d) Jugendwart(in).
    Wählbar sind nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheiden der (die) 1. Vorsitzende oder der (die) 2. Vorsitzende vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist in der nächsten Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatz für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes zu wählen. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann dessen Aufgabengebiet bis zur nächsten Jahreshauptversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen werden. Ein Mitglied des Vorstandes hat die vorzeitige Niederlegung seines Amtes schriftlich dem Vorstand und dem Ältestenrat mitzuteilen.
  7. Die sportlichen Ziele formuliert der Vorstand. Im Rahmen dieser Ziele handelt der (die) Sportwart(in) selbständig. Er (Sie) wird unterstützt von je einem (einer) Vertreter(in) der Herren- und Damenmannschaft und einem (einer) Vertreter(in) der Hobbyspieler, die von der Jahreshauptversammlung jeweils für ein Jahr gewählt werden.

§11 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die das 35. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder des Ältestenrates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Jahreshauptversammlung gewählt, und zwar für die gleiche Amtsdauer wie die Mitglieder des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte seine(n) Vorsitzende(n). Wird die Zahl von fünf Mitgliedern unterschritten, so ist in der nächsten Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatz zu wählen.
  3. Aufgaben des Ältestenrates sind:
    • a) Schlichten von vereinsinternen Streitigkeiten. Der Ältestenrat entscheidet zusammen mit dem Vorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit auf Antrag des Betroffenen, wenn sich ein Streitfall nicht schlichten lässt. Kommt keine entsprechende Mehrheit zustande, entscheidet der Ältestenrat mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig.
    • b) Beratung und Unterstützung des Vorstandes in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
  4. Die Sitzungen des Ältestenrates werden durch seine(n) Vorsitzende(n) einberufen. Jedes Mitglied des Ältestenrates ist berechtigt, beim (bei der) Vorsitzenden schriftlich die Einberufung einer Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen seit Stellung des Antrages entsprochen, so ist das antragstellende Mitglied berechtigt, die Einberufung selbst vorzunehmen.
  5. Der Ältestenrat kann beim Vorstand schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, so ist der Ältestenrat berechtigt, die Einberufung selbst vorzunehmen.
  6. Der Ältestenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der bei Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfassung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes. Bei Abwesenheit des (der) Vorsitzenden) führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ältestenrates den Vorsitz.

§12 Jugendvertretung

Die Jugend des Vereins verwaltet sich selbst und entscheidet insbesondere über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres wird durch die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Jugendordnung geregelt.

§13 Finanzprüfer(innen)

Die Finanzprüfung des Vereins erfolgt durch zwei durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres zu wählende stimmberechtigte Mitglieder als Finanzprüfer(innen). Den Finanzprüfern(innen) ist die Möglichkeit der Überwachung und Prüfung der Kassenführung einzuräumen. Die Finanzprüfer(innen) haben insbesondere den Eingang der Beiträge und der Zuschüsse sowie alle Ausgaben anhand von Belegen zu überprüfen und die wirtschaftliche Anlegung der eingehenden Gelder zu überwachen. Ferner gehört zu den Aufgaben der Finanzprüfer(innen), die Einhaltung

des Finanzplanes zu überwachen. Sie haben der Jahreshauptversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, bei besonderen Anlässen unter entsprechender Begründung, vom Vorstand eine Prüfung durch eine(n) Sachverständige(n) zu fordern.

§14 Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zur Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse oder Kommissionen aus Mitgliedern berufen oder Vollmachten an einzelne Mitglieder erteilen.
  2. Die Kompetenzen und Verfahrensweisen sind durch eine Geschäftsordnung bzw. durch schriftliche Vollmachterklärungen festzulegen.
  3. Es besteht ein ständiger Sportausschuss.
    Er besteht aus:
    • a) dem (der) Sportwart(in) als Vorsitzende(n),
    • b) dem (der) Jugendwart(in),
    • c) dem (der) Sachverwalter(in),
    • d) den Mannschaftsführern(innen) der Damen- und Herrenmannschaften,
    • e) den drei zur Unterstützung des (der) Sportwartes(in) gewählten Mitgliedern.

§15 Beiträge

  1. Die Beiträge werden alljährlich von der Jahreshauptversammlung für das neue Geschäftsjahr festgesetzt (s. § 9 Ziffer 6e).
  2. Die Aufnahmebeiträge sind mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrages fällig. Die laufenden Jahresbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Zahlungsstichtag auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Beitragsermäßigungen können in schriftlich begründeten Ausnahmefällen vom Vorstand genehmigt werden.
  5. Bei Austritt ist der Beitrag noch für das Geschäftsjahr, in dem der Austritt nach § 7 Ziffer 2 rechtswirksam wird, zu zahlen.
  6. Aktive Mitglieder sind erst nach der Zahlung des Beitrages für das SK l a u f e n d e Geschäftsjahr spielberechtigt.

§ 16 Werteausrichtung des Vereins – Erhaltung des Kindeswohls

Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die der Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbindet.

Der Verein setzt sich aktiv für den Kinderschutz und die Prävention von sexualisierter Gewalt ein und hat Leitlinien gegen sexualisierte Gewalt bei der Arbeit mit Mädchen und Jungen im Sinnen eines Ehrenkodexes eingeführt. Alle Funktionsträger im Sport, vom Vorstand über die Jugendleiter bis zu den Übungsleitern und Trainern, die Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männer betreuen oder qualifizieren, versprechen mit Ihrer Unterschrift die Einhaltung der

Leitlinien.

§17 Gastspielrecht

Über die Einräumung eines Gastspielrechts entscheidet die durch den Vorstand unter Festlegung der Verpflichtungen des Gastspielers zu erlassende Gastspielordnung.

§18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins der Stadt Stolberg zur Förderung des Tennissports übertragen.

§19 Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung und über jede Vorstandssitzung muss eine Niederschrift angefertigt werden, welche vom (von der) Leiter(in) der Versammlung bzw. der Sitzung und dem (der) Protokollführer(in) zu unterschreiben und durch die nächste Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung zu genehmigen ist. Über Ausschusssitzungen können je nach Bedarf und Wichtigkeit Niederschriften angefertigt werden.

§20 Richtlinien

Der Vorstand kann Richtlinien für seine Arbeit mit Stimmenmehrheit beschließen.

§ 21 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.


Stolberg, den 11.03.2019




Die Jugendordnung vom Tennis-Club "Blau-Weiß 1932“ e.V. wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

JUGENDORDNUNG

§1 Mitgliedschaft

Mitglieder der Sportjugend des Tennis-Club "Blau-Weiß 1932" sind alle jugendlichen Mitglieder des Clubs (§ 5 Ziffer 4 der Satzung).

§2 Aufgaben

  1. Die "Blau-Weiß Jugend" verwaltet sich im Rahmen des Tennis-Club "Blau-Weiß 1932" selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Im Rahmen des Clubs hat die "Blau-Weiß Jugend" u.a. die Aufgaben:
    • Förderung des Sports und hier insbesondere des Tennissports,
    • Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft Lind Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
    • Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
    • Pflege der internationalen Verständigung.

§3 Organe

Organe der "Blau-Weiß Jugend sind

  • die Jugendversammlung und
  • der Jugendausschuss.

§4 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern des Clubs.
  2. Sie wird vom (von der) Jugendwart(in) bzw. dessen (deren) Stellvertreter(in) geleitet.
  3. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich bis zum 31.12. eines jeden Jahres zusammen. Über Termin und Ort entscheidet der Jugendausschuss.
  4. Die Bekanntmachung des Termins erfolgt mindestens 14 Tage vor der Jugendversammlung durch Aushang an der Informationstafel.
  5. Anträge zur Jugendversammlung können von
    • den Jugendlichen,
    • dem Jugendausschuss,
    • dem Vereinsvorstand
    gestellt werden. Sie sind dem (der) Jugendwart(in) mindestens acht Tage vorher schriftlich zuzustellen.
  6. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    1. Entgegennahme des Berichtes des Jugendausschusses,
    2. Entlastung des Jugendausschusses,
    3. Bestätigung des neu zusammengesetzten Jugendausschusses,
    4. Vorschlag zur Wahl des (der) Jugendwartes(in) durch die Mitgliederversammlung. Wahl seines (ihrer) Stellvertreters(in) in der Jugendversammlung und im Jugendausschuss.
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  7. Jedes jugendliche Mitglied ab dem vollendeten 8. Lebensjahr ist in der Jugendversammlung stimmberechtigt.
  8. Im Übrigen ist die Vereinssatzung des Tennis-Club "Blau-Weiß 1932" sinngemäß anzuwenden.

§5 Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss besteht aus dem (der) Jugendwart(in) und den Mannschaftsführern(innen) aller Jugendmannschaften.
  2. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des TennisClub "Blau-Weiß 1932" und erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Tennis-Clubs, dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  3. Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich statt.
  4. Sie werden vom (von der) Jugendwart(in) bzw. dessen (deren) Vertreter(in) einberufen und geleitet.
  5. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss weisungsgebundene Sonderausschüsse bilden. Mitglieder dieser Sonderausschüsse müssen nicht jugendliche Clubmitglieder sein.

§6 Vertreter der Jugendlichen im Vorstand

Der (die) Jugendwart(in) vertritt die Interessen der "Blau-Weiß Jugend" im Vorstand.

§7 Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können von der Mitgliederversammlung und von der Jugendversammlung beschlossen werden.

Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Jugendversammlung, sowie der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Tennis-Club "Blau-Weiß 1932".

§8 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung des Tennis-Club "Blau-Weiß 1932" in Kraft.


Stolberg, den 06.03.2017