Neue Coronaschutzverordnung

Liebe Tennisfreunde,


wir wollen euch hiermit auf die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW hinweisen, die ab morgen (Dienstag, 28.12.2021) in Kraft tritt. Laut TVM gilt für den Tennissport insbesondere:

"Innenräume von Sportstätten – somit auch Tennishallen – dürfen ab kommenden Dienstag, 28.12.21, nur noch von immunisierten Personen genutzt und besucht werden, die zusätzlich einen anerkannten negativen Schnelltestnachweis mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist (n. §4 (3) CorSchVO).


Zudem gilt für die Dauer der Schulferien (Auszug aus der Veröffentlichung des LSB NRW):

Für die Weihnachtsferien, in denen keine Schultestungen stattfinden, benötigen Schülerinnen und Schüler einen negativen Testnachweis. […] Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 gelten sie nicht als getestet. Sie sind immunisierten Personen nur dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag. Zwar müssen Schüler*innen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen. Aber eine Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Testnachweis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (ab 27.12.2021 bis zum Schulstart 2022) bis zum 18. Geburtstag als immunisiert.

Kinder unter 6 Jahren/bis zum Schuleintritt brauchen in und außerhalb der Ferien weder Test noch Immunisierung und können an allen Angeboten teilnehmen."


Das bedeutet insbesondere, dass eine Booster-Impfung keinen Testnachweis ersetzt. Über weitere Informationen haltet euch bitte eigenständig auf dem Laufenden. Der TVM informiert auf seiner Webseite ebenfalls über neue Entwicklungen: https://tvm-tennis.de/news/neue-coronaschutzverordnung-update-zum-28.12.2021


Euer Vorstand